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Einstieg
Dieses Formular dient ausschließlich zur nachträglichen Beantragung der Sonderzahlung auf Grund der Sonderregel des § 49 Abs. 6 Epidemiegesetz für Absonderungen, die bis zum 30.9.2021 aufgehoben wurden. Für Absonderungen die ab dem 1.10.2021 aufgehoben wurden, gibt es keine nachträgliche Beantragung.
Für diese Absonderungen kann bis spätestens 30.09.2022 eine (nachträgliche) Vergütung der Sonderzahlung beantragt werden.
Wurde in der Vergangenheit eine Vergütung für einen Monat beantragt, in dem die Sonderzahlung ausbezahlt wurde, war im Vergütungsbetrag bereits der Sonderzahlungsanteil berücksichtigt. Für diese Zeiträume kann keine nachträgliche Sonderzahlung beantragt werden.
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