E-Government Land Oberösterreich
Einstieg
Mit diesem Formular zeigen Sie den Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft an. Ihre Religionsaustrittsanzeige wird der zuständigen Religionsgemeinschaft bekannt gegeben. Mit dieser Anzeige ist Ihr Religionsaustritt vollzogen.
Sie erhalten bei Abschluss dieses Formulars eine automatisch generierte Bestätigung über die Einbringung der Austrittserklärung. Zudem wird Ihnen die Bestätigung im Falle Ihrer Zustimmung zum Schriftverkehr über E-Mail auch auf die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
Eine amtlichen Austrittsbestätigung wird nur in seltenen Fällen benötigt (etwa für die Befreiung vom Religionsunterricht bei Kindern unter 14 Jahren oder bei einer Beschäftigung in einzelnen ausländischen Staaten). Eine amtliche Austrittsbestätigung kann im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden.
Auf Grund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist eine Übermittlung der Austrittserklärung aus einer gesetzlich anerkannten Kirchen- oder Religionsgesellschaft auf elektronischem Wege nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, wie der ID Austria, zulässig (Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 27.10.2021, Geschäftszahl: 2021-0.660.304). Sie können daher Ihre Austrittserklärung mittels ID Austria, per Post oder persönlich einbringen. Die Übermittlung einer Austrittserklärung per E-Mail ohne elektronische Signatur ist nicht rechtswirksam.
Für die Austrittserklärung benötigen Sie folgende Beilagen:
Hinweis: Die Abwicklung des Austritts für den Bezirk Wels-Land erfolgt aufgrund einer Kooperationsvereinbarung durch den Magistrat der Stadt Wels.
Die Erklärung wird an die zuständige gesetzlich anerkannte Kirche/Religionsgesellschaft bzw. religiöse Bekenntnisgemeinschaft weitergeleitet. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Art. 6 Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 idgF. iVm der Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49, RGBl. Nr. 13/1869 idgF. bzw. des § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 idgF.
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