Eine Förderung ist nur möglich, wenn sämtliche rechtliche Voraussetzungen (baubehördliche und feuerpolizeiliche
Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes) erfüllt sind.
Es müssen förderbare Kosten in der Höhe von mind. 4.400 Euro netto vorliegen!
Die Antragstellung (Datum des Eingangs bei der Förderstelle) muss innerhalb von 18 Monaten nach der Rechnungslegung (Datum der Hauptrechnung) erfolgen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2026.
Projektbezogene Nachweise/Rechnungen, die nach erfolgter Beihilfenauszahlung eingereicht werden, können nicht
mehr berücksichtigt werden!
Gebrauchte Anlagen sind nicht förderfähig!
Bei Scheitholzanlagen dürfen nur Spezialholzkessel und keine Universalkessel in die Förderung einbezogen werden.
Förderbar sind nur jene Heizsysteme, die ausschließlich auf Biomassebasis betrieben werden!
- Grundvoraussetzung für eine Förderung ist der Einsatz von energieeffizienten Umwälzpumpen
(Energie-Effizienz-Index (EEI) kleiner/gleich 0,23).
- Die Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und wird verlängert (vollständiger Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen) bis 31. Dezember 2026. Es können nur all jene Investitionen (Rechnungsdatum) die in diesem Zeitraum anfallen, in die Förderung einbezogen werden.
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Es sind die Emissionsgrenzwerte gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) einzuhalten.