Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vorsorgemaßnahmen bei Neubauten in Radonvorsorge- und Radonschutzgebieten
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Das Förderungsansuchen ist nach Fertigstellung bei der Förderungsstelle einzureichen.
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Die Wohneinheit muss im Radonvorsorge- oder Radonschutzgebiet geplant werden und ständig bewohnte erdgebundene Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsräume (Aufenthalt länger als 10 h/Woche) enthalten.
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Der Einbau einer Radondrainage laut ÖNORM S 5280-2 (Vorsorgetyp B) ist vom bauausführenden Unternehmen zu bestätigen und der Förderungsstelle innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung nachzuweisen.
Bautechnische Sanierungen bei Richtwertüberschreitung
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Die jahresdurchschnittliche Radonkonzentration im Gebäude muss bei einer vorangegangenen Messung von ständig bewohnten Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsräumen (Aufenthalt länger als 10 h/Woche) über 500 Becquerel pro Kubikmeter liegen
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Vor Sanierung ist eine verpflichtende Beratung durch die Fachabteilung des Landes Oberösterreich oder durch eine ausgebildete Fachperson für den baulichen Radonschutz erforderlich. Die dabei festgehaltenen Sanierungsmaßnahmen sind umzusetzen.