Erläuternde Informationen zu Jahreshaushaltseinkommen
Für die Berechnung des Einkommens maßgeblich ist das Jahreseinkommen der Förderungswerberin und/oder des Förderwerbers und des/der Ehegatten/Ehegattin, Lebensgefährten/Lebensgefährtin oder eingetragenen Partners/Partnerin. Grundsätzlich wird für die Berechnung das Vorjahreseinkommen (01.01. bis 31.12.) herangezogen, es kann auch der Durchschnitt der letzten 3 Jahre gerechnet werden oder bei Personen, die eine Alterspension beziehen, der Nachweis für das aktuelle Kalenderjahr.
Bei Ersterwerb einer geförderten Wohnung vom Bauträger reduziert sich die Förderung um 25%, 50% bzw. um 75% wenn die gesetzlichen Einkommensgrenzen um höchstens 10%, 20% bzw. 30% überschritten werden. Bei einer Überschreitung um mehr als 30 % ist eine Übertragung des Förderdarlehens nicht möglich. In diesem Fall ist das geförderte Darlehen vorzeitig zu tilgen. Bei Kauf einer bereits früher geförderten Eigentumswohnung oder eines Reihenhauses können die Einkommensgrenzen bis zu 10% überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.
Als Einkommen zählen alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Arbeitslosenbezug, Karenzgeld, Wochengeld, Unterhaltsleistungen (nicht für Kinder), Sozialhilfe, Auslandseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid).
Bei einer Eigentumsübertragung an Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder, kommen die Einkommensgrenzen nicht zur Anwendung. Die übrigen Voraussetzungen sind zu erfüllen.
Hinweis:Bei Übernahme eines Darlehens der Oö. Landesbank ist der Oö. Landesbank AG die Bonität (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) nachzuweisen.
Einkommen
Das Einkommen ergibt sich aus der Summe der sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988. z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Sonstige Einkünfte.
Zum Einkommen gemäß § 2 Z 11 Oö. WFG 1993 zählen:
- bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988, eines Familienbonus nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 bzw. Kindermehrbetrags und der einbehaltenen Lohnsteuer sowie der Abfertigungen, Ausgleichszulagen bzw. Pensionsbonus
- bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG 1988), der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Veräußerungsgewinne, der Freibeträge nach §§ 41 und 105 EStG 1988 abzüglich der Einkommensteuer. Sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind diese hinzuzurechnen.
- bei in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen 55 Prozent des zuletzt festgestellten Einheitswertes
- alle steuerfrei belassenen regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden, z.B. Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, AMS-Bezug, Notstandshilfe, usw. ausgenommen sind:
- Leistungen aufgrund einer Behinderung
- Pflegegeld
- Familienbeihilfe