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Einstieg
Antrag des Arbeitsgebers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950
Ein Antrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat folgende Daten zu enthalten:
Der Antrag ist binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, da sonst der Anspruch erlischt (§ 33 EpiG 1950) .
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