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Auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Abfrage aus öffentlichen elektronischen Registern durch die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz wird hingewiesen. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Behörde.
Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfangs die Bewilligung bzw. Bestätigung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Die Ausübung der angezeigten Maßnahme ist vor Ablauf von 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige unzulässig, es sei denn, es wurde eine Ausnahebewilligung erteilt oder mitgeteilt, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist.